Definitionen Rund um den Schaden
Haftpflichtschaden
- der Unfallverursacher ist verpflichtet, dem Unfallopfer gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt erlitten hat
- der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre
- die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz) tritt an Stelle des Schädigers
Kaskoschaden
- der Versicherungsnehmer hat bei einem selbst verschuldeten Unfall gemäß den Versicherungsbedingungen Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden.
- die Höhe der Ersatzleistung richtet sich stets nach den Versicherungsbedingungen (Kaskobedingungen).
Totalschaden
- die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges ist entweder nicht möglich (technischer Totalschaden) oder unwirtschaftlich ist (wirtschaftlicher Totalschaden).
- wenn die Reparatur nicht zugemutet werden kann, spricht man von einem unechten Totalschaden
Nutzungsausfall/Mietwagen
- der Geschädigte hat grundsätzlich Anspruch auf die Anmietung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges
- mietet der Geschädigte kein Ersatzfahrzeug an, hat dieser Anspruch auf eine Geldentschädigung im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB (Nutzungsausfallentschädigung)
- wir werden im Schadengutachten die technische Einordnung des Fahrzeuges für den Nutzungsausfall vornehmen.
Ortsübliche Stundenverrechnungssätze in einer kfz-Werkstatt
PKW | LKW | |
Mechanik | 90,75 | 92,75 |
Karosserie | 94,00 | 92,75 |
Lackierung (Lacklohn ohne Lackmaterial) |
100,25 | 101,75 |
Alle Angaben in Euro und ohne MwSt. (Die angegebenen Werte erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit.)
Wiederbeschaffungswert
- er Wert, den der Geschädigte für ein vergleichbares Fahrzeug bei einem seriösen Händler aufwenden muss
- der Sachverständige berücksichtigt bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes alle wertbildenden Faktoren sowie die örtliche Marktlage.
Restwert
- den Restwert des beschädigten Fahrzeuges ermitteln wir unter Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes und regionaler Marktgegebenheiten. (siehe auch BVSK -Restwertrichtlinie)
Wertminderung (merkantiler Minderwert)
- ein erstattungsfähiger Schaden, der damit begründet wird, dass ein Unfallwagen im Falle eines späteren Verkaufs einen geringeren Erlös erzielen kann, als Fahrzeuge ohne Vorschäden.
130 %-Grenze
- übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30%, kann der Geschädigte das Fahrzeug dennoch instand setzen lassen, soweit er das Fahrzeug weiter nutzt und die Reparatur fachgerecht durchgeführt wird.
Fiktive Abrechnung
- der Geschädigte kann gemäß § 249 BGB frei wählen, ob er das Fahrzeug instand setzen lässt oder ob er sich die ermittelten Reparaturkosten auszahlen lässt (fiktive Abrechnung)
Anwaltliche Beratung und Vertretung
Es steht Ihnen frei einen Rechtsbeistand Ihres Vertrauens mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen. Bei Unfällen
- mit Ausländern, die ihren Wohnsitz nicht in Deutschland haben,
- bei denen Personenschäden und/oder Todesfälle zu beklagen sind,
- bei denen der Verursacher unter Alkohol- und/oder Drogeneinfluss stand,
- in die Kinder als (wahrscheinliche) Verursacher verwickelt sind.
Ist die Einschaltung eines Rechtsbeistands immer angeraten. Gerne sind wir Ihnen bei der Suche nach einem Verkehrsrechtsanwalt behilflich. Die im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall entstehenden Anwaltskosten hat die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers im Rahmen ihrer Haftung zu ersetzen.
Verkehrsrechtsanwälte die wir Ihnen empfehlen können:
Braunschweig:
Goslar und Umgebung:
Hinweis zur Berechnung des Sachverständigenhonorars:
Wir berechnen unser Sachverständigenhonorar in Anlehnung an die jeweils aktuelle Honorartabelle unsere Berufsverbandes BVSK (Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V.) ab.
Diese können Sie hier unter Honorarbefragung einsehen. www.bvsk.de/aktuell/aktuelles/